Der Handyvertrag läuft aus, die Kündigung erfolgt und doch muss der Vertrag weitergeführt werden. Ein solches Szenario ist dann zu erwarten, wenn ein wichtiger Punkt nicht beachtet wird: Die Kündigungsfrist für den Handyvertrag.

Handy KündigungsfristDenn auch wenn die zuvor festgelegte Bindungsdauer endet, kann nicht nach Belieben gekündigt werden. Um den Vertrag rechtsgültig zu beenden gilt es, die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Erschwert wird dies noch dadurch, dass je nachdem, welche Mindestlaufzeit der genutzte Handyvertrag hatte und manchmal auch abhängig vom jeweiligen Mobilfunkanbieter, ein anderer Zeitraum für die Frist veranschlagt wird.

Einige allgemeine Regeln gibt es jedoch. Ein Handyvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten hat üblicherweise eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Ein bereits verlängerter Vertrag dieser Kategorie ist ebenfalls an die dreimonatige Frist gebunden, auch wenn die Dauer der Verlängerung nur 12 Monate beträgt. Drei Monate umfasst zudem auch die Frist, die für die Kündigung eines Vertrags mit ursprünglich 12 Monaten Laufzeit einzuhalten ist.

Soll ein Handyvertrag gekündigt werden, der ohne feste Mindestlaufzeit geschlossen wurde, wird durchschnittlich eine Kündigungsfrist von 4 Wochen veranschlagt. Einige wenige Mobilfunkanbieter setzen hier 2 Wochen als Zeitraum an. Allgemein ist es ratsam, die genauen Bedingungen in den jeweiligen Vertragsunterlagen noch einmal nachzulesen.

Über die Kenntnis der Frist hinaus gibt es noch einen weiteren wichtigen Punkt, der für eine erfolgreiche Handyvertrag Kündigung bedacht werden sollte: Als Stichtag der Frist gilt nicht etwa das Datum, an dem die Kündigung durch den Kunden erfolgt, sondern der Zeitpunkt, zudem sie beim jeweiligen Mobilfunk Anbieter vorliegt.

Wer also auf Nummer Sicher gehen will, wartet mit der Kündigung des Handyvertrags nicht bis zur letzten Minute, sondern nimmt sie mit ausreichend zeitlichem Puffer vor. Sprich: Auch wenn der Vertrag erst in vier oder gar fünf Monaten ausläuft und eine Kündigung dann erst gültig wird, sollte sie bereits erfolgen. Probleme wie eine vorzeitige Beendigung der Nutzungsmöglichkeit ergeben sich hieraus nicht und im Extremfall kann eine Kündigung auch direkt nach Vertragsabschluss eingereicht werden. Auch diese wird schließlich mit Ende der Laufzeit wirksam.